§   1 Name und Sitz

 
    1. Der Verein führt den Namen „St. Antonius Schützenverein Heid e.V. 1921“ und hat seinen Sitz in 57482 Wenden-Heid. 
    2. Der Verein ist Mitglied im Sauerländer Schützenbund. 
    3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen. 

§   2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit


    1. Der Verein dient der Erhaltung heimatlicher Bräuche und der Pflege von heimatlicher Sitte. Der Gemeinschaftssinn der Einwohner soll belebt und gefestigt werden. Zudem soll die Verpflichtung der Jugend gegenüber der örtlichen Gemeinschaft bewahrt und gestärkt werden. Schließlich ist der Verein bestrebt, die traditionelle Verbindung mit der Kirche zu pflegen und auszubauen. 
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
    4. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Wenden mit der Zweckbindung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von jugendfördernden Maßnahmen in der Ortschaft Heid zu verwenden.“ 

§   3 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede männliche Person der Ortschaft Heid und der umliegenden Ortschaften werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. 
    2. Mitglied der Jungschützenabteilung kann jede männliche Person der Ortschaft Heid und der umliegenden Ortschaften werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. 

Ab dem 18. Lebensjahr geht die Mitgliedschaft in den Hauptverein über. Das Schießen auf den Jungschützenvogel ist ab dem 16. Lebensjahr erlaubt. 
    3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Bei minderjährigen Personen ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. 
    4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung ernannt. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. 
    5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei einem schweren Verstoß gegen das Ansehen, die Ziele und Aufgaben des Vereins durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen und schriftlichen Stellungnahme zu geben.  
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.  Gegen den Ausschluss ist  Berufung innerhalb von 4 Wochen gegenüber dem Vorstand zulässig. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§   4 Beiträge, Rechte und  Pflichten


    1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Geldbeiträge zu zahlen. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder. 
    2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung anzuerkennen und den Vereinszweck zu fördern. 
    3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Bankverbindung und Änderungen der Bankverbindung und der Kontaktadresse an den Vorstand weiter zu geben.  
    4. Jedes Mitglied hat das Recht, am jährlichen Vogelschießen teilzunehmen. 
    5. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.  

§   5 Stimmrecht und Wählbarkeit

    1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. 
    2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 
    3. Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 

§   6 Vereinsorgane 

Die Vereinsorgane des St. Antonius Schützenverein Heid e.V. 1921 sind: 
 
    a) die Mitgliederversammlung 
    b) der Vorstand 

§   7 Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung 
    2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und zwar nach Möglichkeit im 1. Quartal eines jeden Jahres. 
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 

 
    a) Der Vorstand beschließt, oder 
    b) ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden beantragt hat. 

 
    4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Schaukasten am Dorfgemeinschaftshaus Heid, Schützenplatz 2.    
    5. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: 

 
    a) Bericht des Vorstandes 
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer 
    c) Entlastung des Vorstandes 
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind 
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 
    f) Festlegung der Veranstaltung 

 
    6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
    7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 

Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.  Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

§   8 Vorstand 

    1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem 

 
    a) 1. Vorsitzenden 
    b) 2. Vorsitzenden 
    c) 1. Kassierer 
    d) 1. Schriftführer 
    e) 2. Kassierer 
    f) 2. Schriftführer 
    g) 1. Beisitzer 
    h) 2. Beisitzer 

 
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dieser besteht aus dem 

 
    a) 1. Vorsitzenden 
    b) 2. Vorsitzenden 
    c) 1. Kassierer 
    d) 1. Schriftführer 

 
Es reicht aus, dass von diesen Vorstandsmitgliedern 2 Mitglieder handeln, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. 
Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. 
 
    3. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 
    4. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte dieser Vorstandsmitglieder anwesend ist. 

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 
    5. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt.  

Der Wahl-Rhythmus wiederholt sich folgendermaßen: 
 
    a) im 1. Jahr, Wahl des 1. Vorsitzenden und des 1. Schriftführer 
    b) im 2. Jahr, Wahl des 1. Kassierer und des 1. Beisitzer 
    c) im 3. Jahr, Wahl des 2. Vorsitzenden, des 2. Kassierer,  des 2. Schriftführer und des 2. Beisitzer 

§   9 Beratende Mitglieder

Dem Vorstand steht als beratendes Mitglied der 1. Offizier zur Seite. Sollte dieser verhindert sein, tritt an seine Stelle der stellvertretende Offizier. 

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind jeweils Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen sind. 

§ 11 Geschäftsordnung für Veranstaltungen

Für die Gestaltung eines Schützenfestes, sowie über die Teilnahme an kirchlichen oder gemeinnützigen Veranstaltungen, kann der Vorstand eine Geschäftsordnung festlegen. 

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitglieder-versammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, Entlastung der Kassierer und des Gesamtvorstandes. 

§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit

    1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26 a ESTG auszahlen. 
    2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und für die Vertragsbeendigung. 
    3. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 
    4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 
    5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstelllungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck, mit einer Frist von 4 Wochen, einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
    2. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.  
    

    3. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 
    4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins Anwesend ist.  
    5. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

    1. Jedes Mitglied ist bei seinem Eintritt auf Verlangen diese Satzung bekannt zu geben. 
    2. Soweit in dieser Satzung für eine Abstimmung keine besondere Regelung getroffen ist, entscheidet die einfache Mehrheit. 
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
    4. Die Satzung tritt mit dem Beschluss in der Mitgliederversammlung in Kraft. 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 07. November 2010. 

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